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04.07.2023

Beschränkung der Wasserentnahmen aus Fließgewässern und privaten Brunnen

Allgemeinverfügung des Landkreises Göttingen gilt ab sofort

04.07.2023

Durch die anhaltende Trockenheit haben sich trotz der bereichsweise heftigen Regenfälle niedrige Wasserstände in den Fließgewässern im Landkreis Göttingen eingestellt. Das teilt der Landkreis Göttingen mit. Und weiter: Die Böden sind überwiegend noch zu trocken, eine Grundwasserneubildung findet kaum statt und aufgrund der Wetterprognose ist mittlerweile von einer weiteren Verringerung der Wasserstände auszugehen. Niedrige Wasserstände bedeuten aber eine Gefahr für die Tier- und Pflanzenwelt, die durch die Entnahme von Wasser mittels technischer Pumpvorrichtungen erheblich erhöht wird.

Aus diesem Grund sind ab sofort bis zum 30. September 2023 jegliche Wasserentnahmen aus den Fließgewässern mittels technischer Pumpvorrichtungen untersagt. Lediglich diejenigen, die eine Erlaubnis mit einer Festlegung des einzuhaltenden Mindestwasserstandes der unteren Wasserbehörde des Landkreises Göttingen besitzen, dürfen unter vollständiger Beachtung dieser zwingenden Voraussetzungen Wasser weiter entnehmen.

Ebenfalls verboten sind in diesem Zeitraum die Entnahmen von Grundwasser aus privaten Brunnen mit technischen Pumpvorrichtungen zum Zwecke der Beregnung von öffentlichen und privaten Grünflächen in der Zeit von 10 bis 19 Uhr. Die zeitliche Begrenzung soll den sparsamen Umgang mit den Grundwasserressourcen gewährleisten. Werden beispielsweise Gärten, Fußballplätze und öffentliche Grünanlagen in den heißesten Stunden des Tages beregnet, verdunstet ein Großteil des Wassers. Mit einer Bewässerung in den Morgen- oder Abendstunden wird dagegen sichergestellt, dass das Wasser auch tatsächlich zu den Wurzeln der Pflanzen gelangen kann.

Die tageszeitliche Beschränkung gilt zwar nicht für Flächen des landwirtschaftlichen und gewerblichen Pflanzenbaus und ebenfalls nicht für die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz. Dennoch empfiehlt der Landkreis Göttingen zum Schutz des Wassers dringend, die zeitliche Beschränkung der Bewässerung auch in den nicht vom Verbot erfassten Fällen zu beachten.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt veröffentlicht und auf der Internetseite des Landkreises Göttingen zu finden.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Göttingen steht unter der E-Mail-Adresse wasserrecht@landkreisgoettingen.de für nähere Auskünfte zur Verfügung.

Autor/in: Pressestelle Hann. Münden
Quelle: Landkreis Göttingen

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