Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Wofür werden Erschließungsbeiträge erhoben?
Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, z. B. in Neubaugebieten, erhebt die Stadt Hann. Münden Erschließungsbeiträge. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden das Baugesetzbuch (BauGB) und die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hann. Münden vom 15.07.1985, in der Fassung des 1. Nachtrages vom 18.05.2006.
Wer zahlt wieviel?
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Soweit Zuschüsse von Dritten geleistet werden, sind diese entsprechend deren Vorgaben anzurechnen. Die Stadt trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 4 der Satzung). Der verbleibende Anteil wird auf die Eigentümer der von der erstmalig hergestellten Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Der auf die beitragspflichtigen Anlieger entfallende Anteil am Erschließungsaufwand wird nach den Grundstücksflächen verteilt, wobei die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt wird. Die Art der Nutzung unterscheidet insbesondere zwischen Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung. Das Maß der Nutzung stellt auf die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ab. Die ermittelte Grundstücksfläche wird dann entsprechend der Ausnutzbarkeit mit Nutzungsfaktoren vervielfacht, die in § 6 der Satzung festgelegt wurden. Der ermittelte umlagefähige Anliegeranteil der Ausbaukosten wird durch die Summe aller Grundstücksflächen geteilt, so dass sich ein Beitragssatz je Quadratmeter ergibt. Dieser wird dann mit der einzelnen Grundstücksfläche multipliziert und ergibt den zu zahlenden Erschließungsbeitrag.
Rechtsgrundlage
- Baugestzbuch (BauBG)
- Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hann. Münden vom 15.07.1985
- 1. Nachtrag zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hann. Münden vom 18.05.2006
Lesefassung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hann. Münden
Besonderheiten und Hinweise
- Erschließungsbeiträge sind je Erschließungsanlage (Straße) nur einmalig zu leisten
- Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder Erbbaurecht.
- Der Beitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und enthält den Zahlungstermin.
Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge
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donnerstags zusätzlich
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