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Gewerbe und Wirtschaft

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Einheitswerte

Beschreibung

Grundsätzliches:

Gemäß § 19 des Bewertungsgesetzes stellt das zuständige Finanzamt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke (bebaut und unbebaut) und für Betriebsgrundstücke Einheitswerte fest. Dieses erfolgt durch schriftliche Einheitswertbescheide, in denen der Wert, die Art (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus u. a.) und die Zurechnung (Eigentümer) des Gegenstandes festgestellt wird.

Grundsätzlich werden alle Einheitswerte in Zeitabständen von je 6 Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Aus praktischen Gründen ist es bis heute jedoch bei der einzigen Hauptfeststellung zum 01.01.1964 geblieben. Sollten nach diesem Zeitpunkt neue wirtschaftliche Einheiten entstehen, z. B. durch Grundstücksteilung, wird für die neu entstandene Einheit eine Nachfeststellung vorgenommen. Dazu wird dem Eigentümer des Grundstücks ein Fragebogen zur Feststellung des Einheitswertes übersandt, der auszufüllen und mit Bauplänen, Flächen- und Volumenberechnungen an das Finanzamt zurückzusenden ist.

Aufgrund dieser Angaben ermittelt das Finanzamt den Einheitswert. Unter Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) errechnet sich hieraus der Grundsteuermessbetrag, der der Stadt Hann. Münden in dem Grundsteuermessbescheid mitgeteilt wird. Dieser Grundsteuermessbetrag wird von der Stadt mit den für ganz Hann. Münden geltenden Hebesätzen in Höhe von zurzeit 500 % für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und 540 % für die Grundstücke und die Betriebsgrundstücke multipliziert. Das ergibt die jährlich an die Stadt zu zahlende Grundsteuer.

Änderungen der Einheitswerte:

Für die Grundstückseigentümer bestehen folgende Möglichkeiten, den Einheitswert zu ändern (Fortschreibung):

  • Wertfortschreibung, wenn sich der Wert eines Grundstücks ändert und bestimmte Wertgrenzen überschritten sind.
  • Zurechnungsfortschreibung, wenn der Eigentümer wechselt.
  • Artfortschreibung, wenn sich die Nutzungsart ändert, z. B. vom unbebauten Grundstück in ein Einfamilienhaus.
  • Fehlerbeseitigende Fortschreibung, wenn ein Fehler zu berichtigen ist.

Grundsätzlich werden Fortschreibungen zum nächsten 01. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres vorgenommen.

Wenn das Finanzamt den Einheitswert und damit auch den Grundsteuermessbetrag ändert, muss die Stadt ihren Grundsteuerbescheid entsprechend ändern. Einsprüche gegen die Höhe des Einheitswertes oder die festgelegte Nutzungsart sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt möglich.

Anschrift:

Finanzamt Göttingen

- Einheitliche Grundlbesitzstelle -

Godehardstraße 6
37073 Göttingen

  • Telefon: 0551 407-0

Hinweis:

Für weitere Fragen stehen Ihnen jedoch auch die Mitarbeiter der Stadt Hann. Münden, Fachdienst Steuern und Beiträge, zu den bekannten Öffnungszeiten gern zur Verfügung. Sie können uns aber auch jederzeit eine Nachricht per E-Mail übersenden.

Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge

montags bis freitags
von 07:30 bis 12:00 Uhr

donnerstags zusätzlich
von 12:00 bis 16:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung

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