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Wirtschaftsförderung

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Gewerbesteuer

Beschreibung

Nach § 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 in der zur Zeit geltenden Fassung unterliegt grundsätzlich jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit für diesen Betrieb im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind die Gemeinden zuständig.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, also der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Freibeträgen. Dieser Gewerbeertrag wird vom zuständigen Betriebsfinanzamt aufgrund der abzugebenden Steuererklärungen ermittelt. Unter Zugrundelegung eines Prozentsatzes errechnet das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag.

Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde per Bescheid bekanntgegeben. Anschließend wird die Gewerbesteuer, ebenfalls per Bescheid, von der Gemeinde unter Anwendung des in Hann. Münden seit 2022 gültigen

Hebesatzes von 460 %

für jedes Kalenderjahr gesondert festgesetzt (Veranlagung). Nach § 19 des Gewerbesteuergesetzes hat jeder Steuerpflichtige am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Jede einzelne dieser "Raten" beträgt grundsätzlich ein Viertel der letzten Veranlagung, es sei denn, das Finanzamt setzt gesonderte Vorauszahlungsbeträge fest.

Da das zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ermittelt, sind Einsprüche gegen den Gewerbesteuerbescheid bei der Gemeinde unzulässig. Einwendungen gegen die Höhe der Gewerbesteuer sind somit direkt beim Finanzamt zu erheben. Ebenso können Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nur beim Finanzamt gestellt werden. Solange das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschieden hat, sind die Gewerbesteuerbeträge entsprechend den im Bescheid genannten Fälligkeiten an die Gemeinde zu entrichten.

Selbstverständlich können die zu zahlenden Gewerbesteuerbeträge mittels widerruflichem Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht werden. Hierzu kann der unten abgestellte Vordruck verwendet werden.

Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge

montags bis freitags
von 07:30 bis 12:00 Uhr

donnerstags zusätzlich
von 12:00 bis 16:00 Uhr

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