Hecken und Büsche
Beschreibung
Gem. § 31 Abs. 2 Niedersächsischen Straßengesetz dürfen u.a. Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Außerdem dürfen Gegenstände gem. § 32 S. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht auf die Straße gebracht werden, wenn dadurch der Verkehr erschwert oder gefährdet werden kann.
Hecken, Bäume, Sträucher o. ä. dürfen demnach nicht über die Grundstücksgrenzen hinaus in die öffentliche Straße oder den öffentlichen Gehweg ragen. Auch Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtungen dürfen von den Anpflanzungen nicht beeinträchtigt werden.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht behindert und gefährdet werden.