Sprungziele
Inhalt

Wirtschaftsförderung

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Stadt Hann. Münden erhebt nach § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und der Vergnügungssteuersatzung der Stadt vom 11.12.2008 in der zurzeit geltenden Fassung eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer. Hiermit soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert, also über die Befriedigung der lebensnotwendigen persönlichen Grundbedürfnisse hinausgeht.

Steuergegenstand sind u. a. die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie Tanzveranstaltungen und Diskotheken.

Die Erhebung der Steuer dient der Einnahmeerzielung, verfolgt aber auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck, nämlich die Einschränkung der Aufstellung und Verbreitung von Spielautomaten und -geräten und somit die Eindämmung der Spielsucht.

Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis berechnet. Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalendermonat) eine Steuererklärung auf dem unten abgestellten Vordruck einzureichen und die monatliche Steuer selbst zu berechnen. Anschließend wird die Steuer durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

Der Steuersatz beträgt zurzeit 20 % des Einspielergebnisses.

Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit setzt die Stadt nach Anmeldung die Steuer ebenfalls durch schriftlichen Bescheid fest. Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei:

a) Geräten, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchstabe c) 24,00 €
b) Geräten, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchstabe c) sowie Musikautomaten und elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, unabhängig vom Aufstellort 15,00 €
c) Geräten, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder Terrorismus zum Gegenstand haben 390,00 €

Die Steuer für Tanzveranstaltungen beträgt derzeit 10 % des Eintrittspreises oder Entgeltes.

Steuerschuldner bei Tanzveranstaltungen ist grundsätzlich der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Geräteaufsteller bei Spielgeräten.

Tanzveranstaltungen sind bei der Stadt Hann. Münden, Fachdienst Steuern und Beiträge, spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung anzumelden. Die Eintrittskarten für diese Veranstaltungen sind der Stadt vorab zum Abstempeln vorzulegen.

Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge

montags bis freitags
von 07:30 bis 12:00 Uhr

donnerstags zusätzlich
von 12:00 bis 16:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung

nach oben zurück