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Waffenmagzine und Waffenmagazingehäuse: Verbot

Leistungsbeschreibung

Mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung ist ab dem 01.09.2020 der Umgang mit

  • Wechselmagazinen für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können und
  • Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können,

verboten.

Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen Magazinkapazität haben.

Übergangsvorschriften:

Hat jemand am 13.06.2017 ein verbotenes Magazin oder ein Magazingehäuse nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 und 1.2.4.5 besessen, welches er vor diesem Tag erworben hat, wird so wird das Verbot ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er den Besitz bis zum 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder es einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

Zur Anzeige ist der vollständig ausgefüllte Vordruck inkl. Anlage „Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse gem. § 58 Abs. 17 WaffG“ bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Hat jemand am oder nach dem 13.06.2017, aber vor dem 20.02.2020 ein verbotenes Magazin oder ein Magazingehäuse nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 und 1.2.4.5 besessen, welches er am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 (Ausnahmeantrag BKA) stellt.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse gem. § 58 Absatz 17 Waffengesetz (WaffG)
  • Anlage zur Anzeige für Magazine für Zentralfeuermunition

Sprechzeiten - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Nach Online-Terminvergabe oder mündlicher Terminvereinbarung.
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