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Gewerberegisterauskünfte

Leistungsbeschreibung

Erweiterte Gewerbeauskunft: Wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, kann auf schriftlicher Anfrage an nicht öffentliche Stellen Auskunft aus der Gewerbekartei gegeben werden.

Einfache Gewerbeauskunft: Ohne Nachweis eines berechtigen Interesses kann auf schriftlicher Anfrage eine Gewerbeauskunft erteilt werden, die lediglich den Namen des Gewerbetreibenden, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit umfasst.

Welche Gebühren fallen: Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.4.1 und 40.1.4.2 an.

Sprechzeiten - Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Nach Online-Terminvergabe oder mündlicher Terminvereinbarung.
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