Fachdienst Steuern und Beiträge
Der Fachdienst Steuern und Beiträge erhebt die folgenden kommunalen Abgaben:
Erschließungsbeiträge
Nach dem Baugesetzbuch ist die Stadt verpflichtet, die Straßen, Wege und Plätze z. B. in Neubaugebieten erstmalig herzustellen. Die Kosten für diese Maßnahmen sind zu 90 % von den Anliegern zu zahlen (Erschließungsbeiträge).
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Bereich 2 - Finanzen
Fachdienst Steuern und Beiträge
stellvertretende Bereichsleitung und Leitung Fachdienst Steuern und Beiträge
- Telefon: 05541 75-246
- Fax: 05541 75-412
- E-Mail: Bruns@Hann.Muenden.de
- Raum: 115
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden, ihr unterliegen alle Gewerbetriebe, soweit sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Die jährlich zu zahlende Gewerbesteuer errechnet sich durch Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Messbetrages und dem Hebesatz der Stadt Hann. Münden von derzeit 460 %.
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Grundsteuer A und B
Die Stadt Hann. Münden erhebt für alle im Stadtgebiet liegenden Grundstücke Grundsteuer nach § 1 des Grundsteuergesetzes.
Die jährlich zu zahlende Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Messbetrages mit den Hebesätzen der Stadt Hann. Münden. Seit dem Jahr 2022 gelten für Hann. Münden folgende Hebesätze:
Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien = 500 %.
Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke = 540 %.
Informationen zur Grundsteuerreform
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Fachdienst Steuern und Beiträge
Sachbearbeiter
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Hundesteuer
Mit der Hundesteuer wird das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden besteuert. Die Grundlage hierfür bildet die Hundesteuersatzung der Stadt Hann. Münden.
Jeder Hundehalter ist bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund verpflichtet, diesen innerhalb einer Woche bei der Stadt Hann. Münden anzumelden.
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Straßenausbaubeiträge
Im Anschluss an der erstmaligen Herstellung sind die Straßen von der Stadt instandzuhalten. Sollten ältere Straßen nach vielen Jahren jedoch z. B. einer Verbesserung oder Erneuerung bedürfen, sind diese Straßenausbaumaßnahmen wiederum von der Stadt durchzuführen. An diesen Kosten sind die Anlieger ebenfalls mit einem prozentualen Anteil (unterschiedlich je nach Qualifikation der Straße) zu beteiligen, den Straßenausbaubeiträgen.
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Straßenreinigungsgebühren
Grundsätzlich ist die Stadt für die Reinigung und den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zuständig. Diese Pflicht hat sie auf die Grundstückseigentümer übertragen, außer in den Straßen, in denen den Eigentümern das Reinigen wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann.
Diese Straßen sind in der Anlage zur Straßenreinigungsverordnung aufgelistet und werden durch die Kommunalen Dienste Hann. Münden gereinigt. Dafür wird nach der Straßenreinigungsgebührensatzung eine Gebühr erhoben.
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Übernachtungssteuer
In seiner Sitzung vom 13.10.2022 hat der Rat der Stadt Hann. Münden die Einführung einer Übernachtungssteuer zum 01.01.2023 beschlossen.
Mit den Einnahmen wird sichergestellt, dass eine qualitative Tourismusarbeit vor Ort durch die Hann. Münden Marketing GmbH (HMM) angeboten werden kann. Die Übernachtungssteuer wurde als Instrument gewählt, um unsere heimischen Betriebe so gering wie möglich zu belasten, da die Übernachtungsgäste die Steuer zu tragen haben.
Die Übernachtungssteuer ist als Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird dadurch definiert, dass ihr Steuergegenstand an eine örtliche Gegebenheit geknüpft ist – in diesem Fall an die Zahlung eines Entgelts für die Möglichkeit zur Übernachtung in einer Beherbergungsstätte im Stadtgebiet der Stadt Hann. Münden.
Ab dem 01.01.2023 sind daher alle Beherbergungsbetriebe bzw. Zimmervermieterinnen und Zimmervermieter verpflichtet, die entsprechenden Daten zu erheben und anschließend an die Stadt Hann. Münden zu melden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Fragen und Antworten zur Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Hann. Münden ab 01.01.2023 (FAQ).
Dokumente
- Satzung Übernachtungssteuer
- FAQ zur Übernachtungssteuer
- Berechnung Beherbergungsentgelt
- Steuererklärung zur Übernachtungssteuer
- Stammdatenerhebung zur Übernachtungssteuer
- SEPA-Lastschriftmandat Fachdienst Steuern und Beiträge
- Informationen zum Datenschutz
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Vergnügungssteuer
Die Stadt Hann. Münden erhebt Vergnügungssteuer u.a. für die entgeltliche Benutzung von elektronischen Bildschirmgeräten, Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit und Musikautomaten in Gaststätten, Spielhallen, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie für Tanzveranstaltungen.
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Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und wird von der Gemeinde erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Es ist unerheblich, ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Sowohl die Haupt- als auch die Nebenwohnung können sich im selben Ort befinden.
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Auskünfte im Fachdienst Steuern und Beiträge geben:
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