Sprungziele
Inhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Bescheinigung über eine Fehlgeburt

Nr. 99027009022000

Volltext

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.

Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung gem. § 31 PStV über die Anzeige einer Fehlgeburt ausstellen.

Teaser

Wurde Ihr Kind tot geboren und handelt es sich um eine Fehlgeburt, können Sie die Geburt beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, anzeigen. Auf Wunsch erteilt das Standesamt hierüber eine Bescheinigung.

Verfahrensablauf

Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung gem. § 31 PStV über die Fehlgeburt ausstellen.

Die Anzeige muss mündlich oder schriftlich erfolgen.

Für die vollständige Anzeige bedarf es einer von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt.

Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern.

Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes.

Auf Grundlage der Angaben erteilt das Standesamt die Bescheinigung.

Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der Gemeinde, Amts- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Es lag eine Fehlgeburt vor, diese wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen Angezeigt.

Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.

Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte. Das heißt, wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.

Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.   

Erforderliche Unterlagen

  • Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt
  • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes
  • Mutterpass
  • ggf. Bescheinigung über die Bestattung der Fehlgeburt
  • gegebenenfalls: 

- Eheurkunde oder Meldebescheinigung zum Nachweis einer bestehenden Ehe der Eltern

- schriftliche Zustimmung zur Eintragung als Vater, sofern die Eltern nicht verheiratet sind

  • aus dem Mutterpass muss die Fehlgeburt hervorgehen

Kosten

  • Erteilung einer Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt

    Gebühr: 10,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

Bearbeitungsdauer

  • i.d.R sofortige Ausstellung.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Sprechzeiten - Fachdienst Standesamt

Montag bis Donnerstag

08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

nach Terminvereinbarung

Sie erreichen uns telefonisch in der Regel während der Sprechzeiten, zusätzlich freitags von 08:30 – 12:00 Uhr.

Einschränkungen wegen Eheschließungen sind möglich.

nach oben zurück