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Straßenreinigungsgebühren

Leistungsbeschreibung

Die Stadt Hann. Münden führt in den Straßen, in denen die Reinigung den Anliegern unter anderem aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens nicht zugemutet werden kann, die Straßenreinigung sowie den Winterdienst selbst durch. Für diese Leistungen werden auf Grundlage der Straßenreinigungsgebührensatzung Gebühren erhoben.

Gebührenpflichtig sind sowohl die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als auch die Eigentümer der Grundstücke, die durch diese Straßen erschlossen werden (sogenannte Hinterliegergrundstücke).

Als Gebührenmaßstab wird weiterhin der sogenannte Quadratwurzelmaßstab angewendet. Dabei wird aus der jeweiligen Grundstücksfläche die Quadratwurzel gebildet (Berechnungsfaktor) und mit dem Gebührensatz der entsprechenden Reinigungsklasse bzw. Prioritätsklasse multipliziert.

Die Straßenreinigungsgebühr ist nicht das Entgelt für die Reinigung oder den Winterdienst unmittelbar vor dem einzelnen Grundstück. Vielmehr wird die Gebühr als Gegenleistung dafür erhoben, dass die an dem Grundstück entlangführende Straße über ihre gesamte Länge hinweg durch die Stadt in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten wird.

Der Rat der Stadt Hann. Münden hat in seiner Sitzung am 18.09.2025 den 1. Nachtrag zur Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen. Dieser tritt am 01.01.2026 in Kraft. In diesem Zuge wurden sämtliche Straßen im Stadtgebiet überprüft, ob die Straßenreinigung und der Winterdienst durch die Anlieger oder durch die Stadt durchzuführen sind und welcher Reinigungsklasse (Sommerdienst) bzw. Prioritätsklasse (Winterdienst) die einzelnen Straßen zuzuordnen sind.

Darüber hinaus wurden weitere Straßen neu in das Verzeichnis der durch die Stadt zu reinigenden Straßen aufgenommen. Hierzu zählen die Straße „Am Schäferberg“, einschließlich des Lückenschlusses zur Hermannshäger Straße im Ortsteil Hermannshagen, sowie die Straße „Am Falkenhorst“ am Galgenberg in Hann. Münden.

Für diese Straßen übernimmt die Stadt nunmehr die Straßenreinigung und – soweit vorgesehen – den Winterdienst. Die Gebührenpflicht für die anliegenden und erschlossenen Grundstücke ergibt sich entsprechend aus der jeweiligen Einstufung.

Nach der aktuellen Straßenreinigungsgebührensatzung werden die Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst getrennt ermittelt und wie folgt in Drei Reinigungsklassen (RKl) und zwei Winterdienstklassen (Prioritätsklassen A und B) eingeteilt (Gebührenhöhe Jeweils pro Quadratwurzelmeter).

Sommerdienst – Straßenreinigung

Reinigungsklasse I (wöchentlich einmalige Reinigung): 3,39 €

Reinigungsklasse II (wöchentlich dreimalige Reinigung): 10,17 €

Reinigungsklasse III (wöchentlich fünfmalige Reinigung): 16,95 €

Winterdienst

Prioritätsklasse A: 0,43 €

Prioritätsklasse B: 0,39 €

Aus dem Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungsverordnung) im Abschnitt „Rechtsgrundlagen“ ist ersichtlich, ob die Reinigungspflicht selbst vorliegt liegt oder von der Stadt übernommen wird. Sofern die Stadt die Reinigung durchführt, ist dort ebenfalls die jeweilige Reinigungs- und Prioritätsklasse aufgeführt.

Sollten Sie Fragen zur Einstufung Ihrer Straße zu einer Reinigungsklasse oder zur Durchführung Ihrer Reinigungspflichten haben, wenden Sie sich bitte an den Bereich 3 – Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Frau Wallbach, Tel.: 05541 75-204 oder per E-Mail.

Beispielrechnung

Die Lange Straße ist der Reinigungsklasse III sowie der Prioritätsklasse B (Winterdienst) zugeordnet.
Grundstücksgröße: 250 m²
Quadratwurzel: 15,81

Sommerdienst (Reinigungsklasse III)
15,81 * 16,95 € = 268,00 €

Winterdienst (Priorität B)
15,81 x 0,39 € = 6,17 €

Gesamtjahresgebühr: 274,17 €

Grundsätzlich ist die Straßenreinigungsgebühr zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Ist der Jahresbetrag kleiner oder gleich 15,00 €, so ist der Gesamtbetrag am 15.08. eines Jahres zu zahlen. Ist der Jahresbetrag größer als 15,00 € und kleiner als 30,01 €, so ist dieser je zur Hälfte zum 15.02. und 15.08. zu entrichten.

Unabhängig von der Höhe der Straßenreinigungsgebühr besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Stadt gestellt werden.

Die Beträge können auf das Konto der Stadtkasse überwiesen oder mittels widerruflichem Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht werden. Hierzu kann der abgestellte Vordruck verwendet werden.

Rechtsgrundlage

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Steuern und Beiträge zu den bekannten Öffnungszeiten gern zur Verfügung. Sie können uns aber auch jederzeit eine Nachricht per E-Mail übersenden.

Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge

montags bis freitags
von 07:30 bis 12:00 Uhr

donnerstags zusätzlich
von 12:00 bis 16:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung

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