Beantragung eines EU-einheitlichen Parkausweises (»blauer Parkausweis«) für schwerbehinderte Menschen - Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen
Nr. 99108009012000Volltext
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung (»blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem »blauen Parkausweis« darf auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind (»Behindertenparkplätze«), geparkt werden. Der »blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Darüber hinaus haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken an Stellen, an denen Parken durch Verkehrszeichen erlaubt ist, über die durch Zusatzzeichen zugelassene Zeit hinaus
- Parken während der zugelassenen Ladezeiten in Fußgängerzonen
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohner städtischer Quartiere.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, wenn Sie den durchgehenden Verkehr nicht behindern.
Für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gelten die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht.
Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Teaser
Wenn Sie eine schwere Behinderung haben, können Sie einen Parkausweis beantragen.
Ansprechpunkt
Untere Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden).
Voraussetzungen
Sie können den »blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen »aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen »Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
- Merkblatt Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union
- Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
- Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie / Phokomelie / vgl. Funktionseinschränkungen sowie für Blinde Menschen
- Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal aG) und für Blinde (Merkmal Bl) (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Voraussetzungen
- Foto
-
Bei Antragstellung durch eine dritte Person:
- Vollmacht
- Personalausweis der antragstellenden Person
Kosten
- In besonderen Fällen ist die Erhebung einer Gebühr möglich.
Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Wegen eventueller Anhörung dritter Stellen sollten jedoch zwei Wochen Bearbeitungszeit eingerechnet werden.
Verfahrensablauf
Sie können den »blauen Parkausweis« beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Muster des EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte; Verkehrsblatt 21/2000, S. 624-627.
- § 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)