Geburt anzeigen
Nr. 99027006261000Volltext
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Teaser
Sofern Sie ein Kind geboren haben, müssen Sie es unter Umständen bei Ihrem zuständigen Standesamt anzeigen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Voraussetzungen
- Die Geburt hat stattgefunden.
- Die Geburt wird beim zuständigen Standesamt angezeigt.
- Die Anzeige erfolgt durch eine Person oder Einrichtung, die zur Anzeige verpflichtet ist.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: teilweise
Erforderliche Unterlagen
-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde n
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister ,
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis , Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Kosten
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Frist
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bearbeitungsdauer
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Geburt in der Regel innerhalb weniger Tage beim Standesamt beurkundet.
Verfahrensablauf
Die Geburt wird beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt.
- Erfolgt die Geburt in einem Krankenhaus oder einer anderen Geburtshilfeeinrichtung, übernimmt diese in der Regel die Anzeige.
- Erforderliche Unterlagen werden beim Standesamt eingereicht.
- Das Standesamt prüft die Angaben und die eingereichten Unterlagen.
- Sofern erforderlich, fordert das Standesamt weitere Angaben oder Unterlagen an.
- Je nach Einzelfall kann hierfür ein persönlicher Termin erforderlich sein.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Geburt im Geburtenregister beurkundet.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Sprechzeiten - Fachdienst Standesamt
Montag bis Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Sie erreichen uns telefonisch in der Regel während der Sprechzeiten, zusätzlich freitags von 08:30 – 12:00 Uhr.
Einschränkungen wegen Eheschließungen sind möglich.