Kirchenaustritt
Nr. 99073001022000Volltext
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Ansprechpunkt
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Voraussetzungen
- Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Kirchenaustritt selbst erklären.
- Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
- Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet , darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Kosten
- Kirchenaustritt
Gebühr: 30,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Verfahrensablauf
- Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
- Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
- Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Montag bis Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
nach Terminvereinbarung
Sie erreichen uns telefonisch in der Regel während der Sprechzeiten, zusätzlich freitags von 08:30 – 12:00 Uhr.
Einschränkungen wegen Eheschließungen sind möglich.