Der Rat der Stadt Hann. Münden beschließt einstimmig, bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gem. § 6 b Abs 1 Satz 1 NKAG durch Satzung zu bestimmen, dass nur der Teil des nach § 6 Abs. 3 ermittelten Aufwandes zugrunde gelegt wird, der auf den üblichen Straßenausbau entfällt.
Zuschüsse Dritter werden abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 5 von dem nach Satz 1 ermittelten Aufwand abgezogen, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat. Bei einer Verrentung nach § 6 b Abs. 4 NKAG soll der jeweilige Restbetrag derzeit mit 1,5 % verzinst werden.